Definition
Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen (Par. 4 Abs. 4 EStG),
die i.V.m. betrieblichen Einkünften anfallen. Das sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (Par. 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (Par. 15 EStG) und aus
selbstständiger Arbeit (Par. 18 EStG). Betriebsausgaben mindern den Gewinn
im Rahmen Gewinneinkünfte (Par. 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die Betriebsausgaben entsprechen begrifflich den Werbungskosten (Par. 9 EStG)
der Überschusseinkünfte (Par. 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Veranlassungsprinzip
Betriebsausgaben und Werbungskosten müssen von den Aufwendungen für die private
Lebensführung (Par. 12 Nr. 1 EStG) nach Veranlassung der jeweiligen Aufwendung
abgegrenzt werden.
Einkommensteuer
Betriebsausgaben sind nach dem Einkommensteuerrecht nicht nur die gezahlten
Ausgaben, sondern auch Sachaufwendungen, z. B. der Ausfall einer Forderung.
Auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind im weitesten Sinne
Betriebsausgaben, können jedoch nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA)
abgezogen werden (Par. 7 EStG).
Betriebsausgaben bei Immobilien
Als sofort vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben können alle Aufwendungen
angesetzt werden, die durch die gewöhnliche Nutzung eines Gebäudes entstehen.
Zu diesem Erhaltungsaufwand gehört die laufende Instandhaltung und Instandsetzung,
also insbesondere Reparaturaufwand sowie Pflege- und Wartungskosten, aber auch die
Aufwendungen für die Erneuerung von Gebäudeteilen, wie z. B. der Austausch von
Fenstern, Einbau einer Zentralheizung oder wärme- und schalldämmende Verkleidung.
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
Beispiele:
- Schuldzinsen bei Überentnahmen(Par. 4 Abs. 4a EStG).
- Für die Lebensführung unangemessene Aufwendungen.
- Geldstrafen, Bußgelder, Ordnungs- und Verwarnungsgelder (Par. 4 Abs.5 Nr.8 EStG).
Begrenzt abziehbare Betriebsausgaben
Beispiele:
- Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen (Par. 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)
- Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
- Geschenke an betriebsfremde Personen (Par. 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (Par. 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Par. 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
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